Vorruhestand ohne finanzielle Einbußen
Wer künftig vor dem 67. Lebensjahr zum arbeiten aufhören möchte, muss mit hohen Abschlägen bei seiner Rente rechnen, so dass sich nur wenige den Vorruhestand leisten können. Das gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet haben. Denn zahlt man Teile vom Gehalt, Boni und das Weihnachtsgeld auf einem solchen Konto ein, kann man schon früher in Rente gehen und ist dabei sozial vollständig abgesichert. Laut Gesetz können die Arbeitnehmer das Zeitwertkonto aber auch in Anspruch nehmen, um sich ein Sabbatical-Jahr zu gönnen, eine Elternauszeit zu nehmen, Angehörige zu pflegen oder um das Einkommen bei Teilzeitarbeit aufzustocken.
Rund ein Drittel der deutschen Unternehmen bietet mittlerweile ihren Angestellten die Möglichkeit, Rücklagen in Zeitwertkonten anzusparen. Das Frankfurter Verbrauchermagazin ÖKO-TEST hat deshalb die neuesten Modelle durchgecheckt. "Auf den ersten Blick scheinen die Arbeitszeitkonten sehr überzeugend zu sein, doch die Tücke steckt im Detail", warnt Chefredakteur Jürgen Stellpflug.
Die Modellrechnungen für einen 35-jährigen Durchschnittsverdiener zeigen, dass sich ein Vergleich der Angebote lohnt. Bei einer jährlichen Einzahlung von 1.200 Euro könnte der Arbeitnehmer je nach Modell und Anbieter zwischen 10 und 28 Monate früher in den Vorruhestand gehen und dabei 70 Prozent seines letzten Gehalts kassieren.
Zwar haben Firmen dank des Flexi-II-Gesetzes bei der Kapitalanlage nicht mehr ganz freie Hand, weshalb riskante Investments selten geworden sind. Doch weil zusätzliche Sicherheiten nun mal Rendite kosten, bieten einige Fondgesellschaften und Beratungsfirmen für Langzeitkonten auch Modelle ohne explizite Sicherungsmechanismen an. Das Risiko dabei: Die Anlagen können keine hundertprozentige Gewähr geben, dass das Geld, das der Arbeitnehmer eingezahlt hat, jederzeit, spätestens aber zum Freistellungstermin, auch auf dem Konto ist. Schlimmstenfalls haftet dann der Arbeitgeber dafür.
Doch auch vermeintlich defensive Anlagen können kräftig ins Minus rutschen, wie die Finanzkrise gezeigt hat. Deshalb kommt es bei Arbeitszeitkonten auf umfassende Beratung durch die Anbieter an. Ungeklärt sind vom Gesetzgeber allerdings viele rechtlichen Fragen: Was ist, wenn der Arbeitnehmer den Job wechselt und auf dem Arbeitszeitkonto weniger Geld als eingezahlt ist? Muss dann der alte Arbeitgeber den fehlenden Betrag nachschießen? Nicht nur dieser Aspekt ist von der Bundesregierung noch zu regeln. Chefredakteur Jürgen Stellpflug macht auf eine weitere rechtliche Lücke aufmerksam: "Durch unglückliche Formulierungen in den Schreiben der Sozialversicherungsträger und des Bundesfinanzministeriums ist derzeit zudem nicht klar, ob der neue Betrieb bei Mitnahme des Kontos dann auch alle Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Vertrag übernehmen muss oder nur den Geldbetrag. Hier ist dringend eine Klarstellung erforderlich." Das Gleiche gilt für viele sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Fragen.
Die vollständigen Testergebnisse sind in der aktuellen Oktober-Ausgabe des ÖKO-TEST-Magazins veröffentlicht.
Quelle: Ökotest
Öko-Test
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